Qualitätskriterien

In Österreich werden die Anforderungen an kationische Bitumenemulsionen über folgende Normen und RVS geregelt:

  • ÖNORM EN 13808
  • ÖNORM B 3508
  • RVS 11.06.58

 

ÖNORM EN 13808

Die ÖNORM EN 13808 legt Anforderungen an die Eigenschaften von nicht modifizierten, gefluxten und polymermodifizierten kationischen Bitumenemulsionen, die im Straßenbau verwendet werden, fest. 

Die ÖNORM EN 13808 ist eine harmonisierte Europäische Norm und führt die wesentlichen Merkmale, die eine kationische Bitumenemulsion aufweisen soll, an. Sie ermöglicht eine Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP)  2+ indem sie:

  • die Typprüfung und
  • die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) durch den Hersteller

festlegt.

Die Produzenten von kationischen Bitumenemulsionen können somit eine Leistungserklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung gemäß System 2+ der EU-Verordnung Nr. 305/2011 anbringen. Dies geschieht nach durchgeführter Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle auf der Grundlage einer Erstinspektion des Werks und der WPK sowie laufender Überwachung, Beurteilung und Bewertung. 

Die ÖNORM EN 13808 ist ein Rahmenwerk, das sämtliche Eigenschaften von kationischen Bitumenemulsionen aufzählt. In Österreich ist sie gemeinsam mit der ÖNORM B 3508 anzuwenden.

ÖNORM B 3508 legt die Eigenschaften  kationischer Bitumenemulsionen abhängig vom Anwendungszweck fest. Um die Verwendung aus der Bezeichnung der Emulsion „heraus lesen“ zu können, sind folgende Kürzel beigefügt: 

OB: Anwendungsbereich Oberflächenbehandlungen

HB: Anwendungsbereich Haftbrücken zur Sicherstellung des Lagenverbundes

DDK: Anwendungsbereich Dünnschichtdecken in Kaltbauweise

KMG: Anwendungsbereich Kaltmischgut

Z: Anwendungsbereich Zementstabilisierung und Recycling mit Bitumenemulsionen

BG: Anwendungsbereich Begrünung

Bitumenemulsionen haben die Anforderungen gemäß Tabelle 2 bis Tabelle 9 der ÖNORM B 3508 zu erfüllen. Diese Tabellen enthalten die national gewählten Klassen für die jeweiligen Merkmale aus ÖNORM EN 13808:2013, Tabellen 2 bis 4:

Kationische Bitumenemulsionen werden wie nachstehend dargestellt bezeichnet:

Beispiel: C 69 BPFv 3 – OB

C: kationisch
69: Bindemittelgehalt Klasse 9 (Mittelwert aus 67 % bis 71 % Masseanteil)
B: Straßenbaubitumen
P: Zugabe von Polymeren
Fv: Zugabe von mehr als 3 % Fluxölen vegetabilen Ursprunges (alternativ „m“: Fluxöle auf Mineralölbasis)
3: Brechwert Klasse 3 (70 g bis 155 g Füllerverbrauch)
OB: Oberflächenbehandlung

RVS 11.06.58-Bitumenemulsionen, verschnittene und gefluxte bitumenhaltige Bindemittel

Diese RVS ist für die Fremdüberwachung folgender im Straßenbau verwendeter Produkte anzuwenden:

  • Bitumenemulsionen für Oberflächenbehandlungen, Haftbrücken und Dünnschichtdecken in Kaltbauweise
  • Verschnittene und gefluxte bitumenhaltige Bindemittel für Oberflächenbehandlungen
  • Bauprodukte (CE-gekennzeichnete) und Bauweisen, bei denen diese Bindemittel zur Anwendung gelangen 

 

Sie regelt die zusätzlichen jährlichen Überprüfung der Bindemittel durch eine akkreditierte Prüfstelle, die Fremdüberwachung der Bauweisen (HB, OB, DDK und VS) und  Begutachtung von Bauausführungen durch eine akkreditierte Inspektionsstelle, sowie die Feldversuche, die im Sinne der RVS zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit der Bindemittel durchgeführt werden. 

Die jährliche Überprüfung der Bitumenemulsion durch eine akkreditierte Prüfstelle ist gemäß der in der ÖNORM B 3508 enthaltenen Merkmale vorzunehmen. Für die Durchführung der Überprüfung erfolgt die Probenahme des Bindemittels durch die akkreditierte Prüfstelle im Herstellerwerk.

Göbe

Der GÖBE - „Güteschutzausschuss der österreichischen Bitumen­emulsionserzeuger“ gehört zum Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs / Berufsgruppe Bitumen­emulsionsindustrie und seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Prüfung und Anerkennung des Güteschutzes von Bitumenemulsionen, welche von österreichischen Firmen in Österreich hergestellten werden. Des Weiteren umfasst sie die Erstellung und laufende Überarbeitung von Richtlinien sowie Anforderungs- und Prüfkriterien für jene Bitumenemulsionen, welche nach dem Stand der Technik noch nicht in vollem Umfang in Bestimmungen der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) bzw. ÖNORMEN  beschrieben sind. 

Der GÖBE hat die Aufgaben 

  1. den Bestand eines Güteschutzes festzustellen und bestätigen
  2. die gütegeschützten Bitumenemulsionen nach Sorten und Erzeugern in einem Verzeichnis herauszugeben.
  3. die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung von Bitumenemulsionen gemäß den Vorgaben der RVS 11.06.58 zu überwachen.
  4. von ihm erstellte Richtlinien, Anforderungen und Prüfkriterien auf dem jeweils letzten Stand der Technik zu halten und in einem Verzeichnis herauszugeben.
  5. die von ihm erstellten Verzeichnisse (gemäß Pkt. 2 und 4) den betroffenen Dienststellen des Bundes und der Länder sowie allen sonstigen, von den Mitgliedern des GÖBE namhaft gemachten, Interessenten regelmäßig zur Kenntnis zu bringen.
  6. dort, wo Unklarheiten bezüglich des Einsatzes von Bitumenemulsionen auftreten, aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen aufklärend oder berichtigend zu wirken und dadurch die Anwendung und Entwicklung von Bitumenemulsionen zu fördern.